Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 91; RVG VV Nr. 2400 a. F.

Kosten für ein außergerichtliches Abwehrschreiben gegen eine patent- oder wettbewerbsrechtliche  Abmahnung sind keine Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.08.2007 – 3 W 1300/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 149  f.

 

Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d.
§ 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4 2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4  3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären. 4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS  

BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 3 Abs. 1

Aufklärungs- und Hinweispflichten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verbot anderweitiger Erklärungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2007 – I-24 U 46/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 12 ff.

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4

2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4 

3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären.

4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000; ZPO § 699 Abs. 3 ZPO

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid

OLG München, Beschl. v. 18.07.2007 – 11 W 2724/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 395 f.

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³

3 Leitsatz des Gerichts

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³  3 Leitsatz des Gerichts    

BGB § 1671; RVG §§ 55, 48 III 2 I, II 1; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Festsetzung einer Einigungsgebühr in Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2007 – 8 WF 92/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 3218  f.

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Für (empfangene) Telefaxkopien kann die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 a. VV RVG nicht verlangt werden.³  3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a

Dokumentenpauschale für Telefax-Empfang

KG, Beschl. v. 23.06.006 – 4 Ws 71/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 391

Für (empfangene) Telefaxkopien kann die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 a. VV RVG nicht verlangt werden.³

 

3 Leitsatz des Gerichts

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