VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., 1. Var.
Sachstandsnachfragen zwischen Prozessbevollmächtigten lösen keine Terminsgebühr aus; Mitteilung der Klagerücknahme und Kostenantrag im Termin
OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 – 17 W 37/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 28 f.
1. Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4
2. Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4
4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Höhe der Einigungsgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO
OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2007 – 6 WF 50/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 223 f. Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO über das Umgangsrecht, fällt dem hieran mitwirkenden Rechtsanwalt nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an.
RVG VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2
Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter
OLG München, Beschl. v. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 392 ff.
1. Zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, können erstattungsfähig sein.³
2. Bei der ex ante Vergleichsberechnung der zusätzlichen Kosten durch einen Terminsvertreter einerseits bzw. durch Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u. U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann.²
2 Leitsatz der Redaktion der NJW
Anmerkung:
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die an einem anderen Ort ansässige Klägerin auf Bezahlung von Unternehmungsberatungsdiensten geklagt. Die Klägerin ließ sich durch einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trat für die Klägerin sodann ein Terminsvertreter auf. Dieser verließ während der im Termin geführten Vergleichsverhandlungen den Sitzungssaal und besprach sich telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Vergleichsinhalt. Aufgrund der Vorgaben des Prozessbevollmächtigten wurde der Vergleich dann protokolliert.
RVG § 19 Abs. 1
Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.
1. Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4
2. Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4
BRAGO §§ 13 Abs. 2, 26, 28, 31 Abs. 1
Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation
2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5
3. Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports