1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an. 2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5
RVG VV Anm. Abs. 2 u. 3 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2006 – 23 W 274/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 399 1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5

1.Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. 2.Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät. 3.Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
RVG § 34 Abs. 1 Satz 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtsnahen Mediation

OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2006- 2 W 155/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 27 f. 1.
Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.

2.
Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.

3.
Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.

1.Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann. 2.Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.
RVG §§ 17 Nr. 7 a, 34 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 2303 Nr. 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation

OLG Rostock, Beschl. v. 12.10.2006 - 8 W 27/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 28 f. 1.
Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann.

2.
Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5   2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 7001, 7002

Berechnung der Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2006 – I-10 W 90/06
Fundstelle: RVGreport 2007, S. 467 f.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5

 

2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Die Gebühr Nr. 4130 VV entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist. OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 – 2 Ws 134/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 600 ff.
VV RVG Nr. 4130

Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revision

OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 – 2 Ws 134/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 600 ff. Die Gebühr Nr. 4130 VV entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist. OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 – 2 Ws 134/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 600 ff.

Seite 65 von 78

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm