1. Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber. 2.Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.
VV RVG Nr. 1008, 3104, 3105

Ärztliche Gemeinschaftspraxis nur ein Auftraggeber; Terminsgebühr bei Erscheinen der Partei ohne anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess

OLG Köln, Beschl. v. 07.12.2005 – 17 W 263/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 264 f. 1.
Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber.

2.
Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.

1. Auch die für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens anfallende Terminsgebühr kann nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. 2. Die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens setzt konkrete zielgerichtete Verhandlungen voraus. 3. Allgemeine Erörterungen und Vergleichsvorschläge reichen nicht aus, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. 4. Wird nach einer unstreitigen außergerichtlichen Besprechung die Berufung zurückgenommen, so muss der kostenerstattungsberechtigte Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner darlegen und glaubhaft machen. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 nr. 3202; ZPO §§ 103 ff.

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005, 15 W 53/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 220 ff. 1.
Auch die für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens anfallende Terminsgebühr kann nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

2.
Die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens setzt konkrete zielgerichtete Verhandlungen voraus.

3.
Allgemeine Erörterungen und Vergleichsvorschläge reichen nicht aus, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen.

4.
Wird nach einer unstreitigen außergerichtlichen Besprechung die Berufung zurückgenommen, so muss der kostenerstattungsberechtigte Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner darlegen und glaubhaft machen.

5.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

1. Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig. 2. Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; RVG § 4 II

Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis

OLG Köln, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 149/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 923 f. 1.
Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig.

2.
Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
RVG § 51 I

Pauschgebühr in Strafsache – Mitwirkung an Verfahrensabkürzung

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 196/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 75 f.
Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.
GKG KV Nr. 9003

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2005 – 22 U 185/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 306
Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.

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