Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar i. H. v. 70.000 DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitz-Ordner hat. (Leitsatz des Einsenders der MDR-Redaktion) Das OLG München hatte über eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung für ein Strafverfahren zu entscheiden, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation. Aus diesen Umständen ergebe sich, so das Gericht, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv gewesen sei. Dies rechtfertige ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats halte sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spiele dabei keine Rolle und müsse unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gelte. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden sei, sei in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.
BGB §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Sittenwidrigkeit eines Verteidigerhonorars

OLG München, Urt. v. 15.07.2004 – 6 U 3864/03 (LG München I – 23 0 15240/02)

Fundstelle: MDR 2005, 238 Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar i. H. v. 70.000 DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitz-Ordner hat. (Leitsatz des Einsenders der MDR-Redaktion)

Das OLG München hatte über eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung für ein Strafverfahren zu entscheiden, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation.
Aus diesen Umständen ergebe sich, so das Gericht, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv gewesen sei. Dies rechtfertige ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats halte sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spiele dabei keine Rolle und müsse unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gelte. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden sei, sei in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 I BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht
BRAGO, § 28 I

Reisekostenerstattung bei Nichtwahrnehmung des Termins wegen Verkehrsstaus

OLG Celle, B. v. 23.01.2004 – 13 Verg 1/04.

Fundstelle: NJW-RR 2004, 716 Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 I BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht

BRAGO § 3 I 1 Nr. 4; ZPO § 278 II
1. Die Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n. F. löst i. d. R. eine 10/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus.
2. Diese Gebühr ermäßigt sich nicht nachträglich dadurch, dass der Güteverhandlung keine streitige Verhandlung folgt.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.11.2003 - 7 WF 3303/03 (AG Neustadt/Aisch - 1 F 112/03) (Fundstelle: MDR 2004, 416)

1.Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen. 2.In den Großstädten des OLG-Bezirks Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75,00 EUR je Nacht. Einer Partei, so das OLG Karlsruhe, könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit vom 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung in Münster vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, um zu Terminsbeginn um 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe sein zu können, habe der Kläger also nicht durchführen müssen. Anzuerkennen seien allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser betrage höchstens 75,00 Euro je Nacht. Zu diesem Preis würden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im OLG-Bezirk in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten. (Fundstelle: AGS 2003, 498)
BRAGO § 28 Abs. 2; ZPO § 91
1. Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen.
2. ...

OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 – 21 W 12/031.
Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen.

2.
In den Großstädten des OLG-Bezirks Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75,00 EUR je Nacht.

Einer Partei, so das OLG Karlsruhe, könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit vom 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung in Münster vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, um zu Terminsbeginn um 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe sein zu können, habe der Kläger also nicht durchführen müssen. Anzuerkennen seien allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser betrage höchstens 75,00 Euro je Nacht. Zu diesem Preis würden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im OLG-Bezirk in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten.

(Fundstelle: AGS 2003, 498)

AG Paderborn, U. v. 23. Mai 2003 – 53 C 347/03 (rk) Anmerkung, mitgeteilt von RA Michael Albers, Paderborn Ein ewiger Zankapfel zum Thema „Gebühren“ zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern: Im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsstraftat stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und verweist die Sache zu einer evt. Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde. Handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit oder sind es solcher zwei? Die Rechtsprechung ist gespalten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20). Der Verfasser hatte nun mit einem Rechtsschutzversicherer zu tun, der sich diesen Streit wie folgt zu Nutze machen wollte: Im konkreten Fall war das Verfahren zwar an die Ordnungsbehörde weitergeleitet worden, dort jedoch in Vergessenheit geraten. Das Strafverfahren wurde abgerechnet und zwar gem. § 84 Abs. II Nr. 1 BRAGO. Der Versicherer wollte lediglich nach § 84 I BRAGO abrechnen mit dem Argument, wenn doch nach Auffassung eines Teils der Gerichte beide Verfahren eine einheitliche Angelegenheit darstellen, dann kann § 84 II BRAGO auch nur im Fall einer einheitlichen Einstellung sowohl durch StA als auch durch die Verwaltungsbehörde angewandt werden und daran fehle es vorliegend. Jenes wird zwar in der Tat vertreten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20), jedoch nach Auffassung des Unterzeichners ohne überzeugende Begründung: Einstellungen nach der StPO unterscheiden sich grundsätzlich von Einstellungen nach dem OWiG. Dem rechtspolitischen Ziel des § 84 II BRAGO (Entlastung der Gerichte) wird bereits Rechnung getragen, indem über den Strafvorwurf nicht mehr entschieden werden muß, unabhängig davon, ob ein etwaiger Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder nicht (was häufig der Fall sein wird). Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein einheitlicher Verteidigungsauftrag in Bezug auf ein etwa nachfolgendes verwaltungsbehördliches Verfahren angenommen werden darf. Der Fall kam so zum AG Paderborn, wo der Verfasser aus abgetretenem Recht Klage erhob. Der Versicherer erhob den dargestellten Einwand und berief sich ergänzend auf das Abtretungsverbot des § 17 IV ARB. In seiner Entscheidung [AG Paderborn, Urteil v.23. Mai 2003, 53 C 347/03 (rk.)] führt das Amtsgericht aus, die Abrechnung wäre schon deshalb nicht zu beanstanden weil von zwei Angelegenheiten ausgegangen werden müsse. Gerade der vorliegende Fall belege den Unterschied in den Verfahrensordnungen und damit fehle es an einem einheitlichen Rahmen bei der Verfolgung der Vorwürfe, der für die Annahme einer Angelegenheit erforderlich sei. Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation fand kein Gehör, da der Rechtschutzversicherer keine Einwände gegen den Versicherungsschutz dem Grunde nach erhoben hat, sondern lediglich wegen der Höhe der Forderung. Die rechtskräftige Entscheidung wird die Kollegen im Gerichtsbezirk freuen. Sie beendet ein altes Streitthema und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn der Versicherer lediglich wegen der Gebührenhöhe Beanstandungen erhebt.
BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Verkehrsstraftat und anschließendes OWi-Verfahren – zwei Angelegenheiten

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig) AG Paderborn, U. v. 23. Mai 2003 – 53 C 347/03 (rk)

Anmerkung, mitgeteilt von RA Michael Albers, Paderborn

Ein ewiger Zankapfel zum Thema „Gebühren“ zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern: Im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsstraftat stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und verweist die Sache zu einer evt. Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde. Handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit oder sind es solcher zwei? Die Rechtsprechung ist gespalten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20). Der Verfasser hatte nun mit einem Rechtsschutzversicherer zu tun, der sich diesen Streit wie folgt zu Nutze machen wollte: Im konkreten Fall war das Verfahren zwar an die Ordnungsbehörde weitergeleitet worden, dort jedoch in Vergessenheit geraten. Das Strafverfahren wurde abgerechnet und zwar gem. § 84 Abs. II Nr. 1 BRAGO. Der Versicherer wollte lediglich nach § 84 I BRAGO abrechnen mit dem Argument, wenn doch nach Auffassung eines Teils der Gerichte beide Verfahren eine einheitliche Angelegenheit darstellen, dann kann § 84 II BRAGO auch nur im Fall einer einheitlichen Einstellung sowohl durch StA als auch durch die Verwaltungsbehörde angewandt werden und daran fehle es vorliegend. Jenes wird zwar in der Tat vertreten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20), jedoch nach Auffassung des Unterzeichners ohne überzeugende Begründung: Einstellungen nach der StPO unterscheiden sich grundsätzlich von Einstellungen nach dem OWiG. Dem rechtspolitischen Ziel des § 84 II BRAGO (Entlastung der Gerichte) wird bereits Rechnung getragen, indem über den Strafvorwurf nicht mehr entschieden werden muß, unabhängig davon, ob ein etwaiger Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder nicht (was häufig der Fall sein wird). Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein einheitlicher Verteidigungsauftrag in Bezug auf ein etwa nachfolgendes verwaltungsbehördliches Verfahren angenommen werden darf. Der Fall kam so zum AG Paderborn, wo der Verfasser aus abgetretenem Recht Klage erhob. Der Versicherer erhob den dargestellten Einwand und berief sich ergänzend auf das Abtretungsverbot des § 17 IV ARB. In seiner Entscheidung [AG Paderborn, Urteil v.23. Mai 2003, 53 C 347/03 (rk.)] führt das Amtsgericht aus, die Abrechnung wäre schon deshalb nicht zu beanstanden weil von zwei Angelegenheiten ausgegangen werden müsse. Gerade der vorliegende Fall belege den Unterschied in den Verfahrensordnungen und damit fehle es an einem einheitlichen Rahmen bei der Verfolgung der Vorwürfe, der für die Annahme einer Angelegenheit erforderlich sei. Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation fand kein Gehör, da der Rechtschutzversicherer keine Einwände gegen den Versicherungsschutz dem Grunde nach erhoben hat, sondern lediglich wegen der Höhe der Forderung. Die rechtskräftige Entscheidung wird die Kollegen im Gerichtsbezirk freuen. Sie beendet ein altes Streitthema und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn der Versicherer lediglich wegen der Gebührenhöhe Beanstandungen erhebt.

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