OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .
OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .
OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28 U 3/02
1.
Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.
2.
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.
Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten.
Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.
Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen.
Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann entsprechend der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.
OLG Hamm, B. v. 25. April 2002 – 2 (s) Sbd. VII – 58/02
(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 368)
OLG München, B. v. 16. April 2002 – 11 W 1138/02(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 434) .