Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum. (Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)
ZPO § 278 Abs. 6, BRAGO § 35
Der Abschluss eines Vergleiches im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO löst keine fiktive Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO aus.

OLG Stuttgart, B. v. 20. Mai 2003 – 8 W 130/03 Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum.

(Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)

BRAGO, § 4; BGB, § 612 1.Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt. 2.Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. 3.Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. 4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären. 5.Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt. (Fundstelle: AGS 2003, S. 297)
BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Vergütung für juristischen Mitarbeiter (hier: Assessor)

OLG Hamm, B. v. 27. März 2003 - 4 Ws 94/03
BRAGO, § 4; BGB, § 612

1.
Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt.

2.
Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht.

3.
Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann.

4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.

5.
Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt.

(Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

1.Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend. 2.Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt. 3.Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. (Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.) Anmerkung: In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:   Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:   · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120; · LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89; · LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182; · OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44; · LG Berlin AGS 2002, 124; · BGH NJW 1996, 1178; · OLG Köln NJW-RR 1997, 825; · BGH NJW 1991, 3095; · OLG München VersR 2001, 395; · LG München NJW 2001, 1583; · LG Köln AGS 1998, 24; · OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825; · OLG Köln NJW 1994, 476; · LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503; · OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag); · LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318; · Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186; · Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100. Für den Wohnsitz des Mandanten · LG Hanau MDR 2002, 132; · OLG Hamburg MDR 2002, 1210; · AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851; · LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; · LG Frankfurt NJW 2001, 2640; · OLG Frankfurt NJW 2001, 1583; · AG Spandau NJW 2000, 1654; · AG Frankfurt NJW 2000, 1802; · OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242; · LG München NJW-RR 2002, 206; · Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591; · Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.
ZPO §§ 29 I, 36 I Nr. 6, 47, 281; BGB § 269 I
Erfüllungsort für Honorarforderungen des Anwalts

OLG Karlsruhe, B. v. 17. März 2003 -15 AR 53/02
1.
Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend.

2.
Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt.

3.
Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

(Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.)

Anmerkung:

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:

  Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:
  · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120;
· LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89;
· LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182;
· OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44;
· LG Berlin AGS 2002, 124;
· BGH NJW 1996, 1178;
· OLG Köln NJW-RR 1997, 825;
· BGH NJW 1991, 3095;
· OLG München VersR 2001, 395;
· LG München NJW 2001, 1583;
· LG Köln AGS 1998, 24;
· OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825;
· OLG Köln NJW 1994, 476;
· LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503;
· OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag);
· LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318;
· Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186;
· Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100.

Für den Wohnsitz des Mandanten

· LG Hanau MDR 2002, 132;
· OLG Hamburg MDR 2002, 1210;
· AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851;
· LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99;
· LG Frankfurt NJW 2001, 2640;
· OLG Frankfurt NJW 2001, 1583;
· AG Spandau NJW 2000, 1654;
· AG Frankfurt NJW 2000, 1802;
· OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242;
· LG München NJW-RR 2002, 206;
· Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591;
· Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.

Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.
BRAGO § 28 Abs. 3 S. 2
Zur Vermeidung erhöhter Reisekosten ist es dem Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins im Einzelfall zumutbar, um 5.00 Uhr aufzustehen.

KG, B. vom 09.12.2002 – 1 W 453/02

(Fundstelle: AGS 2003, 498) Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.

1.Die Kosten einer Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO. 2.Der Anwalt kann daher weder den vollen (fiktiven) Bahnpreis abrechnen noch (anteilig) die Anschaffungskosten der Bahncard.
Abrechnung der Reisekosten bei Inanspruchnahme einer Bahncard BRAGO §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 >

KG, B. v. 24. September 2002 - 1 W 508/01 (Fundstelle: AGS 2003, S. 301) 1.
Die Kosten einer Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO.

2.
Der Anwalt kann daher weder den vollen (fiktiven) Bahnpreis abrechnen noch (anteilig) die Anschaffungskosten der Bahncard.

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