Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.
Vertritt der Rechtsanwalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem ihrer Mitglieder Rechenschaft über die Verwendung treuhänderisch überlassener Gelder fordert, wird er nur für einen Auftraggeber tätig, so dass eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht anfällt.

OLG Hamm, B. v. 7. März 2002 – 23 W 38-40/02 -

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

1.Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug. 2.Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.
1. Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.
2. ...

OLG Hamburg, B. v. 25. Januar 2002 – 8 W 21/02 (Fundstelle: OLG-Report Hamburg 2002, 163) 1.
Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.

2.
Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.

Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist. Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht
Die Terminsreisekosten eines auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Rechtsanwalts sind zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine die Reisekosten betreffende Einschränkung enthält.

OLG München, B. v. 12. Dezember 2001 - 11 W 2877/01 (LG München, I - 25 O 10186/00)

(Fundstelle: OLG-Report München / Bamberg / Nürnberg 2002, 114 f.) Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist.

Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

Anmerkung, mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund: Soweit ersichtlich, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. November 2001 erstmalig zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus § 6 BRAGO bei einem im Aktivprozess geführten Rechtsstreit von GbR-Gesellschaftern Stellung genommen, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 01, 1056 = DB 01, 374 = MDR 01, 459) seine Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR geändert hat. Wenngleich dem Beschluss im Ergebnis zuzustimmen ist, ist seine Begründung misslungen. Bekanntlich erhöht sich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber vertritt. Solange die GbR mangels eigener Rechtspersönlichkeit weder klagen noch verklagt werden konnte, nahm die herrschende Meinung eine Gebührenerhöhung entsprechend der Anzahl der auftraggebenden Gesellschafter vor (vgl. zum Streitstand Gerold / Schmidt, BRAGO, § 6 Rz 10 ff. m. w. N.). Dabei war es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Auftrag von allen Gesellschaftern persönlich oder nur von einzelnen Gesellschaftern auch für die anderen erhalten hatte (zu den durch Prozessordnungen bedingten Ausnahmen vgl. Gerold / Schmidt, a. a. O. Rz 12 a m. w. N.). Ihm stand im Innenverhältnis die erhöhte Gebühr zu. Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellte sich dann die Frage, ob es sich bei den nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Während dies im Passivprozess meist bejaht wurde (Hansens, AnwBl. 01, 581, 583), herrschte im Aktivprozess eine differenzierte Auffassung vor. Jedenfalls bei der Honorarklage von in einer GbR zusammengefassten Rechtsanwälten ließen sich zahlreiche Obergerichte von Argumenten außerhalb der BRAGO leiten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Anwalts-GbR sei aus dem nachwirkenden Anwaltsvertrag zur kostengünstigsten Durchsetzung ihrer Honorarforderung verpflichtet. Daher könne der mit allen Gesellschaftern klagenden Anwalts-GbR die erhöhte Gebühr nicht zugesprochen werden (OLG Hamm AnwBl. 81, 70; OLG Köln JurBüro 80, 613; OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1514). Da die GbR seit dem BGH-Urteil als in dem Umfang als partei- und rechtsfähig anzusehen ist, in dem sie als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt, stellt sich auch bezüglich aller anderen BGB-Gesellschaften mehr den je die Frage, ob der unterlegene Beklagte ihnen die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Gebühr aus § 6 BRAGO erstatten muss. Denn wenn die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren selbst geltend machen kann, ist eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter kaum mehr als notwendig anzusehen. Die daraus resultierenden erhöhten Gebühren einer Klage sämtlicher Gesellschafter wären also ebenso zurückzuweisen wie es bei der Anwalts-GbR überwiegende Praxis ist. Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss mit keinem Wort auf diese Problematik ein. Es hält vielmehr die erhöhte Gebühr zugunsten der drei klagenden Gesellschafter einer Architekten-GbR für erstattungsfähig, weil deren Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit drei Gesellschafter vertreten habe. Denn diese und nicht die aus dem Architektenvertrag eigentlich berechtigte GbR hätten als Einzelpersonen den Anspruch im Mahn- und Streitverfahren geltend gemacht. Damit legt das OLG die Entscheidung darüber, ob die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu erstatten ist, scheinbar in die Hände des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Trägt er im Mahnbescheid nur die GbR ein, erhält er die einfache Gebühr; trägt er die Gesellschafter ein, verdient er sich bei gleichem Aufwand die Erhöhungsgebühr. Der Beschluss lässt mithin objektive und sachgerechte Kriterien für die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit vermissen. Der ergänzend erteilte Hinweis auf den Vergleich der Beklagten mit den drei klagenden Architekten beseitigt dieses Dilemma ebenfalls nicht. Denn insoweit übersieht das OLG, dass die Beklagten anders als durch einen Vergleich mit den drei Klägern das mit diesen bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht beenden konnten. Dem OLG hätte sich im Anschluss an Hansens (AnwBl. 01, 581, 583) die Möglichkeit geboten, den Streit mit demselben Ergebnis zu erledigen, ohne sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, das Problem nicht erkannt zu haben. Hansens muss zugestimmt werden, dass die durch das BGH-Urteil begründete neue Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Für sämtliche vor dem 29. Januar 2001 erhobenen Ansprüche darf demnach die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen. Bis dahin einmal entstandene Gebührenansprüche können durch die Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht rückwirkend entfallen, wie sich aus § 13 Abs. 4 BRAGO ergibt. Ob darüber hinaus eine „Schonfrist“ einzuräumen ist, und wie lange diese zu gewähren wäre (das LG Berlin AnwBl. 02, 114, 115 geht mit Hansens von einer Änderung ab dem 30. April 2001 aus), muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Das OLG Hamm hat eine Möglichkeit ausgelassen, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass es sein Versäumnis bei der nächsten Möglichkeit nachholt und seine grundlegende Haltung zu dem Streit offenbart. (Mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund)
Treten im Aktivprozess einer GbR die Gesellschafter nicht in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern als Einzelpersonen im Rechtsstreit auf, verdient ihr Prozessbevollmächtigter den Mehrvertreterzuschlag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO.

OLG Hamm, B. v. 26. November 2001 - 23 W 434/01

Anmerkung, mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund:

Soweit ersichtlich, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. November 2001 erstmalig zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus § 6 BRAGO bei einem im Aktivprozess geführten Rechtsstreit von GbR-Gesellschaftern Stellung genommen, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 01, 1056 = DB 01, 374 = MDR 01, 459) seine Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR geändert hat. Wenngleich dem Beschluss im Ergebnis zuzustimmen ist, ist seine Begründung misslungen.

Bekanntlich erhöht sich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber vertritt. Solange die GbR mangels eigener Rechtspersönlichkeit weder klagen noch verklagt werden konnte, nahm die herrschende Meinung eine Gebührenerhöhung entsprechend der Anzahl der auftraggebenden Gesellschafter vor (vgl. zum Streitstand Gerold / Schmidt, BRAGO, § 6 Rz 10 ff. m. w. N.). Dabei war es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Auftrag von allen Gesellschaftern persönlich oder nur von einzelnen Gesellschaftern auch für die anderen erhalten hatte (zu den durch Prozessordnungen bedingten Ausnahmen vgl. Gerold / Schmidt, a. a. O. Rz 12 a m. w. N.). Ihm stand im Innenverhältnis die erhöhte Gebühr zu.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellte sich dann die Frage, ob es sich bei den nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Während dies im Passivprozess meist bejaht wurde (Hansens, AnwBl. 01, 581, 583), herrschte im Aktivprozess eine differenzierte Auffassung vor. Jedenfalls bei der Honorarklage von in einer GbR zusammengefassten Rechtsanwälten ließen sich zahlreiche Obergerichte von Argumenten außerhalb der BRAGO leiten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Anwalts-GbR sei aus dem nachwirkenden Anwaltsvertrag zur kostengünstigsten Durchsetzung ihrer Honorarforderung verpflichtet. Daher könne der mit allen Gesellschaftern klagenden Anwalts-GbR die erhöhte Gebühr nicht zugesprochen werden (OLG Hamm AnwBl. 81, 70; OLG Köln JurBüro 80, 613; OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1514).

Da die GbR seit dem BGH-Urteil als in dem Umfang als partei- und rechtsfähig anzusehen ist, in dem sie als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt, stellt sich auch bezüglich aller anderen BGB-Gesellschaften mehr den je die Frage, ob der unterlegene Beklagte ihnen die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Gebühr aus § 6 BRAGO erstatten muss. Denn wenn die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren selbst geltend machen kann, ist eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter kaum mehr als notwendig anzusehen. Die daraus resultierenden erhöhten Gebühren einer Klage sämtlicher Gesellschafter wären also ebenso zurückzuweisen wie es bei der Anwalts-GbR überwiegende Praxis ist.

Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss mit keinem Wort auf diese Problematik ein. Es hält vielmehr die erhöhte Gebühr zugunsten der drei klagenden Gesellschafter einer Architekten-GbR für erstattungsfähig, weil deren Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit drei Gesellschafter vertreten habe. Denn diese und nicht die aus dem Architektenvertrag eigentlich berechtigte GbR hätten als Einzelpersonen den Anspruch im Mahn- und Streitverfahren geltend gemacht.

Damit legt das OLG die Entscheidung darüber, ob die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu erstatten ist, scheinbar in die Hände des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Trägt er im Mahnbescheid nur die GbR ein, erhält er die einfache Gebühr; trägt er die Gesellschafter ein, verdient er sich bei gleichem Aufwand die Erhöhungsgebühr.

Der Beschluss lässt mithin objektive und sachgerechte Kriterien für die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit vermissen. Der ergänzend erteilte Hinweis auf den Vergleich der Beklagten mit den drei klagenden Architekten beseitigt dieses Dilemma ebenfalls nicht. Denn insoweit übersieht das OLG, dass die Beklagten anders als durch einen Vergleich mit den drei Klägern das mit diesen bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht beenden konnten.

Dem OLG hätte sich im Anschluss an Hansens (AnwBl. 01, 581, 583) die Möglichkeit geboten, den Streit mit demselben Ergebnis zu erledigen, ohne sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, das Problem nicht erkannt zu haben. Hansens muss zugestimmt werden, dass die durch das BGH-Urteil begründete neue Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Für sämtliche vor dem 29. Januar 2001 erhobenen Ansprüche darf demnach die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen. Bis dahin einmal entstandene Gebührenansprüche können durch die Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht rückwirkend entfallen, wie sich aus § 13 Abs. 4 BRAGO ergibt.

Ob darüber hinaus eine „Schonfrist“ einzuräumen ist, und wie lange diese zu gewähren wäre (das LG Berlin AnwBl. 02, 114, 115 geht mit Hansens von einer Änderung ab dem 30. April 2001 aus), muss der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Das OLG Hamm hat eine Möglichkeit ausgelassen, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass es sein Versäumnis bei der nächsten Möglichkeit nachholt und seine grundlegende Haltung zu dem Streit offenbart.

(Mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund)

1.Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt. 2.Ist die gesetzliche Gebühr unter Berücksichtigung der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten völlig unzulänglich und unbillig niedrig, kann eine erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zuerkannt werden, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger ein verfassungswidriges Sonderopfer auferlegt würde. Nach Auffassung des Senats steht dem Rechtsanwalt, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu der Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sei eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel gewesen, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Das vorbereitende Verfahren sei nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühren könnten nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. Dies entspreche auch, wie sich aus dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebe, der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers am Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich. Der Senat halte an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es zur Gewährung einer über die Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO erforderlich sei, dass der Antragsteller durch die Verteidigung über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war, zwar fest. Trotzdem sei in Fällen, in denen dies zwar nicht anzunehmen, nichts desto trotz aber die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers dadurch zu begegnen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr (hier um mehr als das 2 ½-fache) deutlich überschritten werde
Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.
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