Kosten des Vergleichs
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2006 – 6 W 204/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 434
1.
Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs.
2.
Anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostenabrede ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes „Kosten des Rechtsstreits“ die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten.
Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts
OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 851 f Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.
Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto
OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2006 – 14 W 823/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 1072 f.
1.
Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.
2.
Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.
Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto
OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.
2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.
3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.
Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto
OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.
2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.
3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.