Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung von Aktenbestandteilen durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.5
RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a)

Dokumentenpauschale für Einscannen und Speichern von Aktenbestandteilen

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 354 f. Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung von Aktenbestandteilen durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.5

Die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.
VV RVG Nr. 4141 Nr. 3

Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision

OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2006 – 4 Ws 144/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 548 ff. Die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.

Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.
VV RVG Nr. 1000, 1003

Einigungsgebühr bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht

OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2006 – 6 WF 103/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 384 f. Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.

Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.
ZPO § 91 Abs. 1; VV RVG Nr. 3200

Notwendigkeit eines Zurückweisungsantrages bei unzulässiger Berufung

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.05.2006 – 14 W 278/06 Fundstelle: RVGreport 2006; S. 431 Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.

Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 RVG ab.
Welche Gebühren kann der Anwalt abrechnen, wenn er nur für einen Termin beigeordnet wird?

OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2006, 3 WS 586/05 Fundstelle: RVG professionell 2006, S. 92

Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 RVG ab.
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