Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist im Kostenfestetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.³ 3 Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 31000; ZPO §§ 103 ff.+

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG München, Beschl. v. 30.08.2007 – 11 W 1779/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 430 f.

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist im Kostenfestetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.³

3 Leitsatz des Gerichts  

 

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.³ 3 Leitsatz des Gerichts
Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.  Leitsatz des Gerichts  

RVG § 15; RVG VV Nr. 4202, 4203

Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2007 – 2 (s) Sbd. IX – 111/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 426 f.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.³

3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4202, 4203

Einmaligkeit der Terminsgebühr in der Strafvollstreckung

OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2007–2 (s) Sbd. IX-100/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 176 f.

 

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284). Leitsatz des Gerichts 

GKG § 48 Abs. 4

Addition der Werte von Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch

OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2007 – 9 W 33/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 463 f.

 

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284).

Leitsatz des Gerichts

 

 1.  Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6   2.  Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6  6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1000, 1004, 2300, 3100 VV RVG; §§ 91, 98, 103 ff. ZPO

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits

OLG München, Beschl. v. 07.08.2007 - 11 W 1999/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 431 f.

 

1.  Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6

 

2.  Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

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