VV RVG Nr. 2501 bis 2504
Keine Beratungsgebühr neben der Geschäftsgebühr
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2008 – 3 W 83/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 386 f.
Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 1000; BGB § 1587 o
Einigungsgebühr bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich
OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2008 – 10 WF 90/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 237
Wurde durch Vergleich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, fällt jedenfalls dann, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststand, die Einigungsgebühr an.
Leitsatz der Redaktion der NJW
ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV Nr. 7004
Flugreisekosten bei Nutzung der Business-Class
OLG Hamburg, Beschl. vom 23.04.2008 – 8 W 43/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 396 f.
Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen.
Leitsatz des Rezenenten des RVGReports
GKG-KostVerz. Nrn. 9003, 9013
Kosten der Aktenrücksendung durch Rechtsanwalt
OLG Naumburg, Beschl. vom 21.04.2008 – 6 W 35/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 468 f.
1. Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
2. Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.
3. Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 2503, 2504; InsO § 305
Geschäftsgebühr bei Schuldenbereinigung
OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.04.2008 – 20 W 394/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 387 f.
Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³
Leitsatz des Gerichts