Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.Leitsatz des Gerichts    

BerHG § 4 Abs. 1 S. 1

Zuständigkeit bei nachträglichem Antrag

KG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 AR 17/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 155 f.

Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.  Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.

 

Leitsatz des Gerichts

1.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt. 2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an. 3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nrn. 1000, 3200, 3201, 3202; ZPO § 104 Abs. 2

Anwaltsgebühren bei Besprechungen zur Rücknahme der Berufung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.08.2008 – I – 24 W 62/081.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt.

2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.

3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.

Leitsatz des Gerichts

 1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf. 2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt. 3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist. Leitsatz des Gerichts
 1.     Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.   2.     Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.   3.     Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.  Leitsatz des Gerichts 

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch

OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.

 

1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.

2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt.

3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch

OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.

 

1.     Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.

 

2.     Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.

 

3.     Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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