RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern
KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 3200, 3201; ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei unzulässiger Berufung
OLG München, Beschl. v. 20.06.2008 – 11 WF 857/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 464 f.
Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 2400 a. F.
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen
OLG Hamm, Urt. vom 19.06.2008 – 6 U 48/08
Fundstelle: AGS 2008 S. 518 ff.
1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VV (seit 30.06.2006: Nr. 2300 VV) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.
2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Gesamtvergleich
Werden in einem Gerichtsverfahren Gespräche auch über die Einigung von in einem anderen Verfahren anhängigen Gegenständen geführt, so fällt eine Terminsgebühr gem. RVG VV 3104 nur in dem Verfahren an, in dem die Gespräche geführt werden, und nicht auch in dem Verfahren, dessen Gegenstand mit einbezogen werden soll.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 195, 197, 199; ZPO §§ 91, 269
Kostenerstattungsanspruch und Verjährung
OLG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2008 – 3 W 63/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 146 f.
Für den nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nur für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch Urteil festgestellt sind.
Leitsatz der Schriftführung der AGS