ZPO § 91 Abs. 1
Kosten für gestellten sachverständigen Zeugen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.05.2011 – 14 W 955/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 515 f.
Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB § 628; VV RVG Nr. 3100, 3104
Interessenwegfall nach Mandatskündigung
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2011 – 16 U 2/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 320 f.
Gibt der Rechtsanwalt Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Mandats, so ist er wegen Interessenfortfalls verpflichtet, Gebühren zurückzuzahlen, die infolge der Beauftragung eines neuen Anwalts erneut entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gebühren bei dem neuen Anwalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich auch schon angefallen sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
1. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsrechtsstreit zur Zahlung einer „Abfindung“, damit der Mieter der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt und auszieht, so führt die vereinbarte Abfindung nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
2. Verlangt der Beklagte widerklagend Ersatz seiner zur Abwehr der Kündigung vorgerichtlich aufgewandten Anwaltskosten, so handelt es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung; vielmehr führt die Widerklage zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes. Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG §§ 41, 45 Abs. 1; GKG-KostVerz. Nr. 1900
Kein Vergleichsmehrwert durch Vereinbarung einer Abfindung für Räumung; Werterhöhung durch wiederklage auf Ersatz vorgerichtlicher Abwehrkosten
OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011- 7 W 13/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 448 f.
1. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsrechtsstreit zur Zahlung einer „Abfindung“, damit der Mieter der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt und auszieht, so führt die vereinbarte Abfindung nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
2. Verlangt der Beklagte widerklagend Ersatz seiner zur Abwehr der Kündigung vorgerichtlich aufgewandten Anwaltskosten, so handelt es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung; vielmehr führt die Widerklage zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1; ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a, 123; GKG §§ 29 Nr. 1 und 2, 31 Abs. 3
Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe
OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 – I-28 U 60/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 546 ff.
Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB § 280 Abs. 1; GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3
Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener Streitwertbeschwerde
OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2011 – 28 U 63/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 478 f.
Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.
Leitsatz des Gerichts