Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.  Leitsatz des Gerichts

ARB 2000 § 18; ARB 75 § 17

Bindungswirkung eines Stichentscheids

OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 – I-20 U 922/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 206

  1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.
  2.  Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.
  3. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11

Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen vor Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11Fundstelle: RVGreport 2011, S. 463 f.

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat.

 

Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

1.    War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.

2.    Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.

3.    Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 10, RVG VV Nr. 2300

Kein Toleranzbereich bei der Schwellengebühr

OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2011 – 12 U 713/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 536 ff

1.    War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.

2.    Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.

3.    Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar.

2.    Danach ist der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gem. § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschl. v. 12.06.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung).Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG §§ 15 a, 49, 50, 55 Abs. 5, 58 Abs. 2

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2011 – 13 W 29/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 611 ff

1.    Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar.

2.    Danach ist der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gem. § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschl. v. 12.06.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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