1.    Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.

2.    Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.Leitsatz des Gerichts

Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2011 – II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 424

1.    Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.

2.    Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137

  1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.
  2. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.

Leitsatz des Gerichts

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 33, 56

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2011, S. 3109 f.

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.

Leitsatz des Gerichts

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000

Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50

Keine Berücksichtigung von Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011- 7 WF 646/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 456 ff.

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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