FamGKG § 50; VersAusglG §§ 33, 34

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.09.2012 – 9 WF 411/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 574

  1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 %  - nicht 20 % - des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i. d. R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2012 – 17 W 160/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 16 f.

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage eines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nrn. 3100, 3101; ZPO § 91

Vorzeitige Erledigung im Beweisverfahren mit nachfolgendem Kostenantrag; keine Präklusion in Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschl. v. 20.09.2012 – 11 W 1667/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 558 ff.

  1. Auch im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind.
  2. Endet der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, so entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise – etwa durch die Beschaffung von Informationen – bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV.
  3. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Falle einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.
  4. Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt die Anwendung von Verspätungsrecht nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104

Besprechungsgebühr im Rahmen der Verkehrsunfallschadenregulierung

KG, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 W 106/11 Fundstelle: AGS 2012 S. 456 f.

Führt der bereits mit der Einreichung der Klage beauftragte Anwalt noch ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers zur Vermeidung oder Erledigung des Klageverfahrens, entsteht hierfür eine 1,2-Terminsgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

VV RVG Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nrn. 3200, 3500

Gebühren für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FamG

OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2012 – 25 WF 118/12 Fundstelle: AGS 2012 S. 462 ff.

In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des FamG entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 i. V. m. Nr. 3200 VV.

Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. 02.07.2012 – 6 WF 127/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 464 f.

1.    Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.

 

2.    Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG § 14 As. 2 S. 1; ZPO §§ 402 ff.

Kein Ordnungsgeld gegen den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Vorstand der Rechtsanwaltskammer

KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 341 f.

Bei dem gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG eingeholten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um kein Sachverständigengutachten i. S. d. §§ 404 ff. ZPO. Somit sind Ordnungsmittel gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach den §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1, 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986

Streitwert einer Herausgabeklage bei nur teilweiser Vermietung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 415 f.

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich eines Drittels der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für ein Drittel der Immobilie zuzüglich zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Anfall einer Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2012 – 17 W 75/12 Fundstelle: AGS 2013, 515 f.

Ein zwischen den Prozessbevollmächtigten geführtes Telefongespräch löst eine Terminsgebühr nicht aus, wenn es dabei ausschließlich um die Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens geht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 2, 45 Abs. 3, 39 Abs. 1 S. 2

Wertaddition in Verfahren bezüglich unterschiedlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge

OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2012 – 10 WF 103/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 421 f.

Sind im Rahmen einer selbstständigen Kindschaftssache unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge verfahrensgegenständlich (hier: Verpflichtung der Eltern zur Beantragung von Familienhilfe und Ersetzung der Schweigepflichtentbindungserklärung des Kinderarztes und der Kita gegenüber dem Jugendamt), bestimmt sich der Verfahrenswert auch bei wechselseitigen Anträgen oder Haupt- und Hilfsbegehren nicht durch Einzelbewertung und Wertaddition, sondern einheitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 (gegebenenfalls i. V. m. Abs. 3) FamGKG.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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