ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV 3200, 3201
Verfrühter Berufungszurückweisungsantrag kann nachträglich notwendig sein
OLG München, Beschl. v. 30.08.2011 – 11 W 1535/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 466 f.
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 48, 54, 55
Unterlassener Antrag auf Verbindung der von der Gegenseite getrennt erhobenen Klagen
OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2011 – II-6 WF 84/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 421 f.
Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG
Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2
Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003
Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127
Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.
Leitsatz des Gerichts