Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV 3200, 3201

Verfrühter Berufungszurückweisungsantrag kann nachträglich notwendig sein

OLG München, Beschl. v. 30.08.2011 – 11 W 1535/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 466 f.

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 48, 54, 55

Unterlassener Antrag auf  Verbindung der von der Gegenseite getrennt erhobenen Klagen

OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2011 – II-6 WF 84/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 421 f.

Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.Leitsatz des Gerichts

§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG

Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102

  1. Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.
  2. Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.


    Leitsatz des Gerichts

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2

Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an. Leitsatz des Gerichts

RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

 

OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127

Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.

 

Leitsatz des Gerichts

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