ZPO § 344; RVG VV Nrn. 3104, 3105; GKG-KostVerz. Nrn. 1210, 1211

Kosten der Säumnis

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2017 - 17 W 210/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 101 ff.

 

1.   Zu den Säumniskosten i. S. d. § 344 ZPO zählen nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart, 15.9.1988 - 8 W 493/88, OLG Köln, 14.4.2008 - 17 W 72/08, OLG Köln, 5.9.2008- 17 W 227/08)

 

2.   Daher handelt es sich bei der für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nicht um Mehrkosten i. S. d. § 344 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

JustizG NW § 124; KV JVKostG Nr. 1401

Gerichtsgebühr für Negativauskunft

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017 - I-10 W 391/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 20

 

Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i. S. d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW

i. V. m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr i. H. v. 15,00 EUR anfällt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 15 Abs. 2, BGB § 1666

Vertretung beider Elternteile im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom  09.10.2017 – 25 WF 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 566 f.

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG handeln.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 128 Abs. 1, 937 Abs. 2; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei schriftlichem Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 – I-15 W 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 559 ff.

 

Im Falle eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren entsteht (auch) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 14, 53; StPO §§ 397a, 464b; ZPO § 126

Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen; Bemessung von Rahmengebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 Ws 54/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 468 f.

 

 

1.   Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen.

2.   § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

Leitsätze des Gerichts und des Verfassers des RVGreports

 

3.   Zur Bemessung der Rahmengebühren des Nebenklägerbeistands.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

ZPO § 91

Anwaltswechsel gegen Pflichtverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 – 14 W 4/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 24 ff.

 

 

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 11 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1

Substanzlose Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.06.2017 - 6 WF 73/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 332 f.

 

Wendet der im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG in Anspruch genommene Mandant ein, er könne den Forderungen seines früheren Rechtsanwalts „ohne eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung“ und ohne eine „Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage“ nicht folgen, führt dies nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Anm. zu Nr. 3202, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG §§ 68, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128 Abs. 1

Terminsgebühr bei Anerkenntnis im Beschwerdeverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2017 - 8 WF 106/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 378 f.


In zweitinstanzlichen Familienstreitsachen fällt die Terminsgebühr gem. Anm. zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch dann an, wenn durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 7002

Postentgeltpauschale ohne Nachweis aufschlüsselbarer Kosten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2017 - 18 W 195/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 396 ff.
 

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV aus, sodass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 3a; BGB §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2

Vereinbarung eines Mindesthonorars durch allgemeine Geschäftsbedingungen

OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 Rae

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 372 f.

 

 

 

 

Die Vereinbarung eines Mindesthonorars in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Sie stellt keine überraschende Klausel i.S.d. § 307c Abs. 1 BGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zuerst ein Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

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