§§ 15 Abs. 5 Satz 2, 16 Nr. 2, 12 RVG; Nr. 3335 VV RVG; § 120a ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG

Keine gesonderte Vergütung für VKH- Überprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 WF 973/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 475

 

 

 

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt) Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Leitsatz des GErichts

 


 

RVG VV Nr. 4204

Verfahrensgebühr bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2018 - 2 Ws 106/18

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 494

 

Im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsteht auch für den Verteidiger, der den Verurteilten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 42 Abs. 2 FamGKG

Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss v. 25.06.20l8 4 WF 117/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 28

 

 

 

1.    Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

2.    Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

 

Lei

 Leitsatz des Gerichts

Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB

Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018,  S. 426

 

 

 

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass

  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.

3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren

  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt

  werden.

4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine  

  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 31 04; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6

Terminsgebühr für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 -21 WF 163/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 379

 

1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im  

   schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich

 geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV

   und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1

   Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG

Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2018 - 6 W 51/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 419

 

 

 

 

 

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-W) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende

Prozesserklärungen abgegeben haben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese

Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

FamFG § 137 Abs. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren

OLG Jena, Beschl. v. 4.1.2018 - 1 WF 713/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 427

 

Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungs- antrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip.

Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht

nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund

zu verhandeln und zu entscheiden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


 

§ 41 Abs. 2 GKG; §§ 3, 6 Satz 1 ZPO

Räumungsanspruch gegen den Ehegatten des Mieters

KG, Beschl. v. 28.12.2017- 12 W 48/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 350

 

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert eines Räumungsanspruchs des Vermieters, der sich gegen den nicht in den Mietvertrag einbezogenen Ehegatten des

Mieters richtet, bestimmt sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag des von dem Mieter geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

GKG § 41 Abs. 2; ZPO §§ 3, 6 S. 1

Räumungsanspruch gegen den Ehegatten des Mieters

KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/ 17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 360 ff.

 

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert eines Räumungsanspruchs des Vermieters, der sich gegen den nicht in den Mietvertrag einbezogenen Ehegatten des Mieters richtet, bestimmt sich gem. §41 Abs. 2GKG nach dem Jahresbetrag des von dem Mieter geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

GKG §§ 41 Abs. 2, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 S. 3, 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2

Kein Mehrwert bei Abschluss eines neuen Mietvertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2018- 18 W 11/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 346 f.

 

 

 

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2008 - 24 W 17/08 [= AGS 2008, 462]).

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

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