Vorbem. 3 Abs. 3; Nrn. 3104, 3105 VV RVG
Terminsgebühr für Kostenantrag nach
Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 167

Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht zwar eine 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Kostenwert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 51, 52 Abs. 1 S. 2 RVG; §§ 464 b, 467 Abs. 1 StPO
„Rosinentheorie“
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – III­2 Ws 267/20
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 162

1. Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insgesamt auf
die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.

2. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“)

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3
Streitwert einer Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2021 – 7 W 40/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 235 f.

Wird auf Zahlung eines bezifferten Betrages geklagt, Zug um Zug gegen Auszahlung eines anderen bezifferten Betrages, dann richtet sich der Streitwert nur nach der Differenz der Zahlbeträge.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 91 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG; §§ 46 Abs. 2, 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO
Kostenfestsetzung bei Vertretung durch Syndikusanwalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 - 6 W 65/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 430

1.

 Das RVG findet für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung.

2.

Die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen sind deshalb nicht  nach Maßgabe des RVG zu vergüten und damit vom unterlegenen Gegner auch nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO zu erstatten.

3.

Wird der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet und vom Gegner erstattet verlangt werden. Dies gilt  auch dann, wenn der Anwalt freiberuflich als Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt im Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten darf.

4.

Für die Berücksichtigung der Anwaltsvergütung im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung des Syndikusanwalts, dass er die  Mandanten im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat.

 

Leitsatz des Verfassers

Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG; §§ 130 Nr. 2, 137 Abs.1, 297 Abs. 1 S. 1 ZPO
Volle Verfahrensgebühr durch notwendigen Sachantrag
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 6 W 54/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 116

Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV notwendiger Sachantrag i. S. v. Nr. 3101
Nr. 1 VV liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, inder mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 
 

FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1, 51; ZPO § 9; BGB § 745 Abs.2
Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 - 15 UF 15/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 403

Wird nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung verlangt, so richtet sich der Verfahrenswert einerseits nach den bei Einreichung fälligen Beträgen und andererseits nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der laufenden Leistungen, soweit die Entschädigung nicht für einen kürzeren Zeitraum verlangt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 46 RVG; Nr. 7004 VV RVG
Erforderlichkeit der Kosten für eine BahnCard

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 109

1. Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.
2. Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Zur Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins beim elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag
§§ 12b Abs. 2, 44 Abs. 1, 56 RVG; § 14 FamFG; §§ 130a. 420 ZPO; § 371 BGB; §§ 5, 6 Abs. 1 BerHG; §§ 1, 3 BerHFV
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 116

1. 

Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des  Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan es zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

2.

Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i. S. v. § 371 BGB.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122. 4123 VV RVG
Abzug von längeren Sitzungspausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer?
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 103

1.

Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

2.

Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.

3.

Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.

4.

Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

§ 113 Abs. l Satz 2 FamFG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 1584 BGB
Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner im Scheidungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Brandenburg, Beschl. vom 9.03.2019 – WF 71/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 113

1.

Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von  Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382; Staudinger/Rauscher (2018) BGB l) 1564 Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jew. m.w.N.).

2.

Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; .§ 121 Abs, 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382).

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

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