§§ 137, 464b StPO; § 104 ZPO
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.6.2019 - 1 Ws 292/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 391

Dem Freigesprochenen sind die Kosten und Auslagen von zwei Wahlverteidigern zu erstatten, wenn seine Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität durch nur einen Wahlverteidiger nicht möglich war.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG
Einigungs- und Terminsgebühr bei einem Telefonat
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2019 - 6 W 15/18
Fundstelle: RVGreport, S. 337

Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das allein die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

§ 3a RVG; §§ 138, 242, 305 BGB
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, Zeittaktklausel
OLG München, Urt. v. 5.6.2019 - 15 U 318/18 Rae
Fundstelle: RVRreport 2019, S. 374

1.
Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Gegenstandswerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie nach Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.

2.
Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei 6 Minuten anzusetzen sein.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 44; BerHG § 8 Abs. 1
Begriff der Angelegenheit in der Beratungshilfe
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 - 6 W 135/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 420

1.

Leistet ein Rechtsanwalt Beratungshilfe, so ist die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten nicht durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben.

2.
Für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. Beratungshfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts ist der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG maßgebend.

3.

Eine Angelegenheit liegt vor, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht, wobeiinsbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

§ 3a RVG; §§ 138, 287 BGB
Sittenwidriges anwaltliches Zeithonorar
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 – I 24 U 84/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 330

1.
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf anfallenden Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

2.
Ein anwaltlicher Stundensatz in Höhe von 250,00 € ist nicht zu beanstanden.

3.

Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z. B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z. B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

4.
Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 43; BORA § 16; BGB §§ 280, 611, 652
Hinweis auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2018 - 5 U 33/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 236 ff.

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (hier im Hinblick auf eine arzthaftungsrechtliche Streitigkeit) zwar grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinweisen, jedoch nicht (jedenfalls nicht ohne entsprechenden Auftrag) prüfen und darüber informieren, welcher Prozessfinanzierer für den Mandanten besonders günstig ist. Von einem Rechtsanwalt kann nicht ohne gesonderten Auftrag erwartet werden, dass er umfangreiche Markrecherchen betreibt und mehrere Prozessfinanzierer kontaktiert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

FamGKG §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Nr. 1, 26 Abs. 2
Inanspruchnahme des Zweitschuldners
KG, Beschluss vom 15.02.2019 - 19 AR 2/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S 306 ff.

Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erscheint dann aussichtslos i. S. v. § 26 Abs. 2 FamGKG, wenn dieser laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB § 546 a Abs. 1; ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1
Zahlung wiederkehrender zukünftiger Nutzungsentschädigungen nach beendetem Mietverhältnis
OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 30 W 5/19
Fundstelle: AGS 2019, S. 280 f.

  1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546 a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach
    § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

  2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Leitsatz der Schirftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 1000, 1003; FamFG §§ 36 Abs. 1 S. 2, 156; BGB § 1671;
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3
Einigungsgebühr in Kindschaftssachen; Hauptsacheerledigung
KG, Beschluss vom 11.04.2019 - 19 WF 15/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 292 f.

  1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
  2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

    Leitsatz des Gerichts

 

 

StPO § 464 a
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 - 3 Ws 136/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 300

Beauftragt der Angeklagte, dem ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt ist, einen Wahlverteidiger so kurz vor der Hauptverhandlung, dass wegen des Beschleunigungsgebots eine Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO nicht mehr in Betracht kommt, so ist bei einem Freispruch der Erstattungsanspruch auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch nur einen Verteidiger angefallen wären.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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