Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177

  1. Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch   keine Einigungsgebühr an.

  2. Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 2503, 2504 ff. VV RVG; § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504 VV RVG auch bei einem Null-Plan
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 - 8 W 236/17
Fundstelle: RVG-report 5/2019, S. 181

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. W RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Null-Plan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28.1.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

FamFG § 113 Abs.1 S.2; ZPO § 121; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1
Keine Beiordnung bei Vertretung widerstreitender Interessen
OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2019 - 2 WF 223/18
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 190

Die Beiordnung eines Anwalts zur Vertretung der Kindesmutter in einem Verfahren wegen Kindesunterhalt kommt wegen eines Tätigkeitsverbots des Anwalts aufgrund Interessenkonflikts nicht in Betracht, wenn der Anwalt zuvor den Kindesvater in einem Abstammungsverfahren vertreten hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

FamGKG § 51
Kein Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf künftigen Unterhalt bei Anhängigkeit
OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2019 – ll -2 UF 187/17
Fundstelle: AGS 3/2019, S. 126

  1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder     Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem  Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

  2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104
Terminsgebühr im Mahnverfahren
OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 - 6 W 129/18 Fundstelle: AGS 3/2019, S. 106

Die Terminsgebühr entsteht bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO
Gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers im Kfz-Haftpflichtprozess mutwillig
OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2018 - 12 W 24/18
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 156

Wird im Kfz-Haftpflichtprozess neben dem bedürftigen Fahrer zugleich auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, der nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen und der Beauftragung eines Rechtsanwalts in deren Namen berechtigt ist und der ein Interesse daran hat, alle Ansprüche auch für den Fahrer abzuwehren, so ist die gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers nebst Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich mutwillig.

 

Leitsazt des Verfassers des RVGreports

§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO
Erstattung von Wahlanwaltsgebühren für zwei (Pflicht-) Verteidiger nach Freispruch
OLG Celle, Beschl. v. 10.9.2018 - 1 Ws 71/18
Fundstelle: RVGreport 3/2019, S. 109

Die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten umfassen die Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, wenn die Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sogenannter Sicherungsverteidiger) erfolgte.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG; § 31b RVG; § 278 Abs. 6 ZPO

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung

OLG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2018 - 9 W 162/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 60

 

§ 31b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 W RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAGO §§ 6, 7, 31 Abs. 1 Nr. 1 [RVG § 7; RVG VV Nrn. 1008, 31 00]; FamFG § 85; ZPO § 104

Rechtsanwaltsvergütung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber im Spruchverfahren

OLG München, Beschl. v. 24.10.2018 - 31 Wx 305/16

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 5

 

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im  Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 Nr. 2, Nrn. 3202, 3104 VV RVG

Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2018 - 6 W 83/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 15

 

 

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 W RVG fällt auch dann an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der

Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben .

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

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