§ 11 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 RVG
Einwand der Schlechtvertretung und der Verjährung im Vergütungsfestsetzungsverfahren
OLG Dresden. Beschl. v. 20.5.2020 - 18 WF 465/20
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 293

1.

Der Einwand der Schlechtvertretung führt ohne eine inhaltliche Überprüfung zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, wenn der Antragsgegner zu der geltend gemachten Schlechtleistung Anknüpfungstatsachen vorträgt.

2.

Die Einrede der Verjährung der Vergütungsforderung greift nicht ein, weil durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt wird.

Leitsatz des Verfassers 

 

FamFG §§ 76 Abs, 1, 78 Abs. 2, 151 Nr. 2, 165; ZPO § 114
Beiordnung in einem Umgangsvermittlungsverfahren
OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2020 - 2 WF 39/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 344

 ln einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

FamGKG §§ 41 S. 1, 45 Abs. 1 S. 2
Umgangsvereinbarung im einstweiligen Anordnungsverfahren
OLG Bremen, Beschl. v. 30.3.2020 - 4 WF 4/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 235

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von 3.000,00 EUR nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ARB § 3a; VVG § 128; MB/KT 2009 §§ 1 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, 4 Abs. 5
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht wegen fehlerhafter Aufklärung des Versicherungsnehmers
OLG Köln, Urt. v. 3.3.2020 – 9 U 77/19
Fundstelle. AGS 2020, S. 303

1. 

Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.

2.

Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.

3.

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen  wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.

4.

Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

FamGKG §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2
Verfahrenswert eines Umgangsverfahrens mit widerstreitenden Anträgen
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.2.2020 - 9 WF 101/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 234

Beantragt die Antragstellerin die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind und beantragt der Antragsgegner im selben Verfahren, den Umgang des anderen Elternteils auszuschließen, sind die Werte der einzelnen Anträge nicht gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3104 VV RVG
Terminsgebühr bei einer teilweisen Klagerücknahme
OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2020 - 18 W 132/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 225

Bei einer teilweisen Klagerücknahme im Termin der mündlichen Verhandlung entsteht die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert, auch wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt wurde.

Leitsatz des Gerichts 

 

ZPO §§ 91a Abs. 2 S. 1, 307 S. 1
Unwiderruflichkeit einer Kostenübernahmeerklärung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019-4 W 124/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 42

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt  und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung -wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO -als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 104 ZPO; §§ 6,7 RVG; Nr. 1008 VV RVG; § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Gesonderte Vertretung von Streitgenossen durch verschiedene Anwälte einer Sozietät
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 9 W 12/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 462

  1. Werden Streitgenossen in einem Zivilrechtstreit durch eine Anwaltssozietät vertreten, erstreckt sich der zugrunde liegende Auftrag regelmäßig auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der Wille der Streitgenossen kann jedoch im Einzelfall dahin gehen, dass jeder von ihnen durch einen eigenen Anwalt der Sozietät vertreten werden will.
  1. Die durch eine individuelle Vertretung von Streitgenossen im Vergleich zu einer Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt anfallenden Mehrkosten sind im Obsiegensfall grundsätzlich durch den Gegner zu erstatten, sofern nicht ein Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot vorliegt.
  1. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse hat jedenfalls dann ein anzuerkennendes Interesse an einer Individualvertretung, wenn im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichspflicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 14, 58 Abs. 3 RVG
Anrechnung von Zahlungen/Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.8.2019 - 2 Ws 224/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 421

Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der .,Höchstgebühr eines Wahlanwalts" bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

Nr. 1211 Nrn. 2 und 4 GKG KV; § 91a ZPO
Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Vergleich und Hauptsacheerledigung
OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.2019 – 25 W 189/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 432

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2 und 4 KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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