BORA §§ 8, 9

Irreführender Hinweis auf Kooperation

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 319

Üben Anwälte ihren Beruf mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich im Rahmen einer Kooperation aus, dürfen sie keine Kurzbezeichnung verwenden, die eine gemeinsame Berufsausübung suggeriert.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 53 I, II 1, 2

Verschuldete Fristversäumnis wegen Erkrankung

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 – XII ZB 736/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 286

 

Ein Anwalt ist stets verpflichtet, im Hinblick auf einen plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall für eine Vertretung zu sorgen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BORA § 28; VwVfG § 29

Recht auf Einsicht in die Ausbildungsakte

BGH, Urteil vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 351

Ein Anwalt hat das Recht auf Einsicht in die von seiner Rechtsanwaltskammer geführte Ausbildungsakte seiner ehemaligen Auszubildenden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 43 c Abs. 4 S. 2; FAO § 15

Verstoß eines Fachanwalts gegen seine Fortbildungspflicht

BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13

1. Unterbleibt die kalenderjährlich zu leistende Fortbildung, kann sie nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, steht vielmehr unumkehrbar fest.

2. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt nicht zwingend zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Rechtsanwaltskammer entscheidet über den Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, so z. B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumnis der Fortbildung, zu berücksichtigen.

3. Es liegt im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden.

Leitsatz des Verfassers

Anmerkung:

Passend zur neu entflammten Diskussion um die Konkretisierung und Sanktionierung der allgemeinen Fortbildungspflicht gem. § 43 a Abs. 6 BRAO, hat der BGH mit der vorstehenden Entscheidung die Bedeutung und Notwendigkeit einer laufenden jährlichen Weiterbildung von Fachanwälten zur durchgängigen Qualitätssicherung nochmals betont.

Vor einem von der Erwartung, die Rechtsanwaltskammer werde schon eine angemessene Frist zur Nachholung der im Vorjahr versäumten Fortbildung gewähren, getragenen Schlendrian kann daher nur gewarnt werden. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass für eine Nachholung grundsätzlich kein Raum ist. Zwar rechtfertigt, so das Gericht, die erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht den Widerruf noch nicht. Man kann den BGH aber durchaus so verstehen, dass es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren sein wird, zu widerrufen, wenn auch eine aufgrund der Lücke im engen zeitlichen Zusammenhang im nachfolgenden Jahr aufgegebene zusätzliche Fortbildung nicht geleistet wird. Entsprechendes wird gelten, wenn im Folgejahr zwar die zusätzliche Fortbildung absolviert wird, erneut aber nicht die hiervon selbstverständlich unberührt bleibende Mindeststundenzahl dieses Jahres.

Offen gelassen hat das Gericht, ob – wie teils in der Kommentarliteratur vertreten – eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen zunächst mit einer Rüge statt dem Widerruf zu ahnden ist. Hierauf kam es nach Auffassung des BGH nicht an, da ein Widerruf ohne vorausgegangene Rüge jedenfalls bei einer Verletzung der Fortbildungspflicht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, wie im zu entscheidenden Fall, nicht unverhältnismäßig sei. Nimmt man die vom BGH als Normzweck des § 15 FAO herausgestellte Qualitätssicherung ernst, erscheint aber schon zweifelhaft, ob eine Rüge überhaupt als geeignetes Sanktionsinstrument angesehen werden kann.

Für Kolleginnen und Kollegen, die meinen, Jahr für Jahr auch das erste oder sogar zweite Quartal des Folgejahres für ihre kalenderjährliche Fortbildung in Anspruch nehmen zu können, wird es zukünftig also eng.

RA Stefan Peitscher, Hauptgeschäftsführer

VVG §§ 127 I, 129; BRAO § 3 III

Schadenfreiheitsrabatt in der Rechtsschutzversicherung - Freie Anwaltswahl

BGH, Urteil vom 4.12.2013 - IV ZR 215/12

Fundstelle: NJW 2014, S. 630 ff.

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 III BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 112 d I Nr. 2
Keine Passivlegitimation des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 191

Auch wenn Organe der Rechtsanwaltskammern für diese gehandelt haben, sind Klagen unmittelbar gegen die Kammern selbst zu richten.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO § 45 II; BGB §§ 1897 IV, 1908 d III

Keine Bestellung als Betreuer bei Tätigkeitsverbot wegen Vorbefassung

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 460/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 935 f.

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 II BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 II Nr. 7

Vermögensverfall trotz Immobilienvermögens

BGH, Beschluss v. 6.2.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 255

 

Verfügt ein Anwalt über ein seine Verbindlichkeiten wertmäßigübersteigendes Immobilienvermögen, ist dies nicht stets geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, da es entscheidend auf die Liquidität entsprechender Mittel ankommt.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

GG Art. 3 I, FAO § 5 I c

Fallquorum ist verfassungsgemäß

BGH, Urteil vom 16.12.2013 – AnwZ (Brfg) 29/12 = BeckRS 2014, 01029 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 94

§ 5 I Buchst. c FAO ist, soweit danach die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichenVerfahren verlangt wird, nicht verfassungswidrig.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b

Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 = BeckRS 2013, 21139 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 30

Ein Anwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

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