BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1
Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit
BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.
Leitsatz des Gerichts
§ 5 Abs. 1 FAO
Fallbearbeitung durch freien Mitarbeiter – Fachanwalt
BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (BrfG) 7/10 = BeckRS 2011, 25351 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94
Ein Fall ist persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden, wenn ein freier Mitarbeiter oder angestellter Anwalt seinem Arbeitgeber nicht allein in untergeordneter Weise zuarbeitet, sondern insbesondere durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst war.
Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
Vereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer eine IHK
BGH, Beschluss vom 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10 = BeckRS 2011, 25957 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94
Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer IHK ist mit dem Anwaltsberuf jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar.
Leitsatz der Redaktion NJW
Anmerkung:
Eine RAK hatte einem Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK aufgenommen hatte, die Anwaltszulassung wegen einer Unvereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Beruf des Anwalts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine solche Unvereinbarkeit gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen zu nutzen, reicht nach Auffassung des BGH für eine solche Beeinträchtigung aus.
In dem nun zu entscheidenden Fall hat der BGH unter Hinweis auf die erforderliche Einzelfallprüfung eine Unvereinbarkeit der Geschäftsführertätigkeit mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneint. Trotz der teilweise hoheitlichen Aufgabenstellung der IHK bejaht der BGH die Vereinbarkeit, da die Aufgaben des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen in der Beratung der Hauptgeschäftsführung bei kammerspezifischen Rechtsfragen, in der Leitung der Personalabteilung und der Bearbeitung der dabei auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen sowie in der Beratung von Mitgliedsunternehmen bei rechtlichen Fragen aus den Bereichen Gewerbe-, Wettbewerbs-, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden. Auch die Bearbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, die Erstellung von Gutachten und die Erteilung von Auskünften gegenüber Gerichten oder Behörden sind nach Auffassung des BGH nicht Tätigkeiten hoheitlicher Natur.
Im Ergebnis wirke der Rechtsanwalt daher am Zustandekommen hoheitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit, so dass eine Unvereinbarkeit nicht vorläge.
Im konkreten Fall war darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass eine nennenswerte Entfernung zwischen dem Sitz der IHK und der Kanzlei bestand.
GmbHG § 1; HGB §§ 1, 2, 105, 161; BRAO §§ 1, 2; GG Art. 12
Keine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtform der GmbH & Co. KG
BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 3036 ff.
1. Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG scheitert daran, dass zur Bestimmung des Wesens der KG an den Betrieb eines Handelsgewerbes angeknüpft wird.
2. Auch das Gebot der funktionalen Interpretation von gleichen Begriffen in verschiedenen Gesetzen zwingt nicht zur Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG.
3. Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu dürfen, besteht auch unter den Gesichtspunkten der Berufsausübungsfreiheit nicht.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Leitsatz des Gerichts
FAO § 5 S. 1 HS 1
Anerkennung von Fällen eines anwaltlichen freien Mitarbeiters
BGH, Beschl. v. 16.05.2011 – AnwZ (Brfg) 7/10 = BeckRS 2011, 16680 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 479
Ob die von einem anwaltlichen freien Mitarbeiter bearbeiteten Mandate anerkannt werden können, ist nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Anwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i. S. von § 5 S. 1 Halbs. 1 FAO bearbeitet hat.
Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial
BRAO § 112 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs von der des Anwaltsgerichts
BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (AnwGH Hamburg) Fundstelle: NJW 2011, S. 2303 ff.
1.  § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der BRAO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
2.  Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.2
3.  Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde zum BGH (§ 112 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; ZPO § 172; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Zustellung von Mahnschreiben an Rechtsanwalt statt an Partei
BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 (LG Koblenz) Fundstelle: NJW 2011, S. 1005 ff.
1. Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.(Leitsatz des Gerichts)
2. Solange kein Verfahren anhängig ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA ableiten.(Leitsatz der Redaktion der NJW)
BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2
Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät
BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.
1. Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.
2. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
Nichtiger Anwaltsvertrag
BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767
Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.
Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial