ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49 b Abs. 4

Auskunftspflicht des Rechtsanwalts in eidesstattlicher Versicherung

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09 (LG Deggendorf) Fundstelle: NJW 2010, S. 1380 f.

Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 43 S. 2; BORA § 26 Abs. 1; BGB § 138 

Angemessenheit eines anwaltlichen Einstiegsgehalts

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 286 f.

 

Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn das angebotene anwaltliche Gehalt nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt.

Anmerkung:

§ 26 BORA statuiert die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigten.

Die RAK Hamm hatte einem Rechtsanwalt einen belehrenden Hinweis wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 BRAO, 26 Abs. 1 BORA erteilt, da dieser per Anzeige anwaltlichen Berufseinsteigern eine Stelle in seiner Kanzlei zu einer Vergütung anbot, die „ein wenig über dem Referendargehalt“ lag.

Das gegen diesen belehrenden Hinweis eingelegte Rechtsmittel vor dem AGH NW blieb ebenso erfolglos wie die sofortige Beschwerde zum BGH. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass der RA in seiner Stellenanzeige Beschäftigungsverträge angeboten habe, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen hätten. Damit habe er gegen die Berufspflicht aus § 43 S. 2 BRAO verstoßen.

Unangemessene Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 26 BORA seien dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies begründe einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.

Der Wert der von dem RA in Aussicht gestellten Leistungen habe nicht mehr als € 1.250,00 betragen. Dieser Wert sei zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen habe im Jahr 2006 rund € 2.300,00 brutto für eine Vollzeitstelle betragen. Da die angebotene Vergütung somit nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts gelegen habe, bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies führe zu einer Unangemessenheit im Sinne des § 26 BORA.

 

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReport

BORA § 26 Abs. 1 S. 2 lit. b; BRAO § 43 S. 2

Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts in Trainee-Programm

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)1.      Die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wirkt sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses aus. Daher ist es einem Rechtsanwalt verboten, in allgemein zugänglichen Stellenanzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnisses zu unangemessenen Bedingungen anzubahnen.

 

2.      Bereits die Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige verstößt gegen die sich aus § 43 S. 2 BRAO ergebende Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nrn. 8, 7

Unvereinbarkeit von Anwaltsberuf und anderweitiger abhängiger Tätigkeit

BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – AnwZ (B) 83/08 (AGH Koblenz) Fundstelle: NJW 2010, S. 1381 ff.

Hat ein Dienstgeber dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt lediglich gestattet, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, „wenn dies eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht“, genügt dies der vom Rechtsanwaltsberuf zu fordernden Unabhängigkeit und Professionalität nicht.

 

Leitsatz der NJW

FAO § 5; BRAO § 215 Abs. 3

Anforderungen an die Fallbearbeitung durch Syndikusanwalt zur Erlangung des Fachanwaltstitels

BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 (AnwGH Celle) Fundstelle: NJW 2010, S. 377 ff.

 

 

 

 

1.  Eine persönliche Bearbeitung i. S. von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.

 

2.  Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

 

3.  Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.

 

4.  Der Senat für Anwaltssachen des BGH entscheidet am 1.9.2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3a S. 1, S. 2

Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund gesetzlicher Vermutung der Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen bei Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens

BGH, Beschl. v. 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08 (AGH Naumburg) Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

  1. Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
  1. Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
  1. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.
    Leitsatz des Gerichts

Rechtsanwalt Frank Speidel, Geschäftsführer der RAK Tübingen

BRAO §§ 49 b Abs. 2 S. 1

Verbot der Werbung mit Gebührenunterschreitung

BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2009, S. 534 ff.

Anwaltliche Werbung, welche die Bereitschaft erkennen lässt, für die prozessuale Tätigkeit des Anwalts die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten, ist unsachlich und damit unzulässig.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

 

 

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Halbtagstätigkeit im Rechtsamt einer Stadt

Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt einer Stadt ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Durch die Wahrnehmung der Interessen der Stadt kann es zu einer Interessenkollision mit der Anwaltstätigkeit kommen.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

FAO § 5 S. 3

Mindergewichtung von Fällen nach der FAO

BGH, Beschl. v. 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08 = BeckRS 2009, 12395 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 431 f.

Bei Fällen, die eine im Wesentlichen gleich gelagerte rechtliche Thematik haben, kann eine erhebliche Mindergewichtung gerechtfertigt sein. Hat die gleich gelagerte Problematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten im Fachgebiet kaum dienlich ist, kann eine Mindergewichtung mit einem Faktor von höchsten 0,2 gerechtfertigt sein.

Leitsatz des Gerichts

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