BORA § 10 S. 1 – 3
Transparenz einer Kurzbezeichnung im Briefkopf einer Anwaltskanzlei – „& Kollegen“
BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2007, S. 3349 f.
Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden.4
4 Leitsatz der Redaktion der NJW
Anmerkung:
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte zwei Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis erteilt, da diese in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendet haben, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.
Die beiden Rechtsanwälte hatten gegen diesen belehrenden Hinweis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 7. April 2006 diesen Antrag als unbegründet verworfen und in seiner Begründung ausgeführt, dass die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetze, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Kanzleibriefbogen namentlich aufgeführt würden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht würde, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte. Der Anwaltsgerichtshof hatte die sofortige Beschwerde zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, die auch von den beiden Rechtsanwälten erhoben wurde.
Mit dem Beschluss des BGH vom 13. August 2007 hat der BGH die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
In seinen Gründen führt der BGH aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA Transparenz gewährleisten solle. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck komme, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden. Die Regelung diene damit – ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA – dem legitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stelle ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.