BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)

Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:

Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.

 

Trockel, Geschäftsführer

 

FAO § 5 Abs. 1

Berufung ist kein eigener Fall

BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09 = BeckRS 2001, 22970) Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 734 f 

Hat ein Anwalt seinen Mandanten auch in einer höheren Instanz vertreten, stellt diese Tätigkeit gegenüber einem nachgewiesenen Ausgangsfall keinen neuen Fall i. S. von § 5 Abs. 1 FAO dar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 51 Abs. 1 S. 2

Berufshaftpflichtversicherung auch bei Kanzlei im Ausland

BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 30/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 543.

Die Verpflichtung eines Anwalts zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung entfällt nicht deshalb, weil dieser seine Kanzlei im Ausland betreibt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 7 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2

Wiederzulassung nach Ausschluss aus der Anwaltschaft

BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 43/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 607

Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO beginnt mit dem Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags

BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.

 

Leitsatz Redaktion NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf trotz Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschl. v. 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 222

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder durch die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht.

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReports 

Anmerkung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

 

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

In diesem letztgenannten Fall können die Vermögensverhältnisse des RA grundsätzlich erst wieder als geordnet angesehen werden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners oder mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter oder mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Es kann vielmehr in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Dies setzt die Ankündigung der Rechtsschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht voraus.

 

ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49 b Abs. 4

Auskunftspflicht des Rechtsanwalts in eidesstattlicher Versicherung

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09 (LG Deggendorf) Fundstelle: NJW 2010, S. 1380 f.

Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 43 S. 2; BORA § 26 Abs. 1; BGB § 138 

Angemessenheit eines anwaltlichen Einstiegsgehalts

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 286 f.

 

Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn das angebotene anwaltliche Gehalt nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt.

Anmerkung:

§ 26 BORA statuiert die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigten.

Die RAK Hamm hatte einem Rechtsanwalt einen belehrenden Hinweis wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 BRAO, 26 Abs. 1 BORA erteilt, da dieser per Anzeige anwaltlichen Berufseinsteigern eine Stelle in seiner Kanzlei zu einer Vergütung anbot, die „ein wenig über dem Referendargehalt“ lag.

Das gegen diesen belehrenden Hinweis eingelegte Rechtsmittel vor dem AGH NW blieb ebenso erfolglos wie die sofortige Beschwerde zum BGH. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass der RA in seiner Stellenanzeige Beschäftigungsverträge angeboten habe, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen hätten. Damit habe er gegen die Berufspflicht aus § 43 S. 2 BRAO verstoßen.

Unangemessene Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 26 BORA seien dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies begründe einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.

Der Wert der von dem RA in Aussicht gestellten Leistungen habe nicht mehr als € 1.250,00 betragen. Dieser Wert sei zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen habe im Jahr 2006 rund € 2.300,00 brutto für eine Vollzeitstelle betragen. Da die angebotene Vergütung somit nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts gelegen habe, bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies führe zu einer Unangemessenheit im Sinne des § 26 BORA.

 

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReport

BORA § 26 Abs. 1 S. 2 lit. b; BRAO § 43 S. 2

Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts in Trainee-Programm

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)1.      Die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wirkt sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses aus. Daher ist es einem Rechtsanwalt verboten, in allgemein zugänglichen Stellenanzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnisses zu unangemessenen Bedingungen anzubahnen.

 

2.      Bereits die Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige verstößt gegen die sich aus § 43 S. 2 BRAO ergebende Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen 

Leitsatz der Redaktion der NJW

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