ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses

BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010,  238 f

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO. Leitsatz der Schriftleitung AGS
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG; § 114 ZPO. Leitsatz des Gerichts
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