1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.   2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100 VV RVG

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 19.10.2010 – VI ZB 26/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 464 f.

1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.

 

2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird. Leitsatz des Gerichts

BRAGO § 6 Abs. 1; RVG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2; RVG VV Nrn. 1008, 2400, 7002, 7008

Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Vorverfahren – Erhöhungsgebühr

BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R (LSG Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2010, S. 3533 ff.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses. Leitsatz des Gerichts
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