GKG § 28 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1

Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer

OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 13 OA 170/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1392 ff.

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.

Leitsatz des Gerichts

  Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 18 Nr. 3 und 5, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nrn. 3309, 3500; ZPO § 766 

Gebühren des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten RA im Erinnerungsverfahren

BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – VII ZB 74/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 256

 

 

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.

 

Leitsatz des Gerichts

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.   2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 2503 

Beratungshilfe für die Scheidung und deren Folgen

KG, Beschl. v. 26.01.2010 – 1 W 92/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 141f

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

 

2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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