BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 3 a Abs. 2; BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 675 Abs. 1
Unangemessenheit eines Verteidigerhonorars
BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IX ZR 18/09 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2010, S. 1364 ff.
1. Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).
2. Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.
3. Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 2300, 2302
Anwaltsvergütung für Abschlussschreiben
BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382 ff.
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
Leitsatz des Gerichts