BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 S. 1

Keine Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage vor Klageauftrag

LG Münster, Urt. v. 04.05.2010 – 3 S 12/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 154 f.

Ist der Anwalt noch nicht mit der Klageerhebung beauftragt, sondern soll er zunächst noch einmal außergerichtlich tätig werden, dann gehören die Kosten für eine Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer jedenfalls dann nicht zu den ersatzfähigen Kosten, wenn der Gegner außergerichtlich reguliert und es nicht mehr zum Klageauftrag kommt.

Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.Leitsatz des Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2, 522 Abs. 2

Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten auch bei beabsichtigter Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 180/06 Fundstelle: AGS 2010, S. 387 ff.

 

Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt. 2.  Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. 3.  Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.Leitsatz der Redaktion der NJW
1.      Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.      Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
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