Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrags alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert.Leitsatz des Gerichts

RVG § 15 a; VV RVG Nr. 2300, 3100

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Prozessvergleich

 

OLG Köln, Beschl. v. 09.06.2010 – 17 W 86/10Fundstelle: RVGreport 2010, S. 346

 

 

Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrags alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert.

Leitsatz des Gerichts

Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.(Leitsatz des Gerichts)
Von dem Begriff „Kanzlei“ i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

RVG VV Nr. 7003; BRAO §§ 27, 28, 29 a

Reisekostenerstattung – Kanzlei und Zweigstelle

OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 869 f.

 

Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.(Leitsatz des Gerichts)

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