VV RVG Nr. 1008, 2503
Gebührenerhöhung bei Beratungshilfe
OLG Naumburg, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Wx 4/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382
Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind (hier: Widerspruch einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen einen Bescheid einer ARGE SGB II).
Leitsatz des Gerichts
ARB §§ 24, 25, 29; VV RVG Nr. 1008
Mitversicherung erstreckt sich auch auf Gebührenerhöhung
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.05.2010 – 2-08 O 397/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 363 f.
Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zur übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber.
Leitsazt der Schriftleitung der AGS