ZPO § 3

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.2010 – 5 W 620/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 501 f.
 

 

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit einem Fünftel (20 %) des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

   1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.   2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden. Leitsatz des Gerichts
1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen. 2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.  Leitsatz des Gerichts  

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Gebührenrechtliche Folgen der Prozessverbindung 

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 214 ff.

 

 

1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.

 

2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Anwaltsgebühren nach Verbindung zweier Verfahren

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 (OLG Dresden)Fundstelle: NJW 2010, S. 3377 ff.

1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen.

2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

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