GewSchG §§ 1, 2; FamFG §§ 76, 214; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache trotz gleichzeitigem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

FamFG §§ 76, 214; ZPO 114 

Verfahrenskostenhilfe für Hauptsacheverfahren auch bei eingeleitetem einstweiligen Anordnungsverfahren 

OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2009 – 10 WF 274/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 235 f.

 

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG; § 114 ZPO.

 

Leitsatz des Gerichts

Die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an einer Vereinbarung, in der die Eheleute den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren, löst auch dann eine Einigungsgebühr aus, wenn der Verzicht im Hinblick darauf vereinbart wurde, dass sich nach den erteilten Auskünften nur ein geringer Ausgleichsbetrag ergeben hat. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10 

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 23.11.2009 – 5 WF 247/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 296 f.

 

Die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an einer Vereinbarung, in der die Eheleute den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren, löst auch dann eine Einigungsgebühr aus, wenn der Verzicht im Hinblick darauf vereinbart wurde, dass sich nach den erteilten Auskünften nur ein geringer Ausgleichsbetrag ergeben hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.     Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150,00 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand  bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.  2.     Schließen die Vertragsparteien zur Beseitigung eines Streits aus einer Vergütungsvereinbarung einen Vergleich, so bedarf dieser nicht der Form des § 4 a. F. RVG = 3 a RVG.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Seite 182 von 359