GewSchG §§ 1, 2; FamFG §§ 76, 214; ZPO § 114
Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache trotz gleichzeitigem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO.
Leitsatz der Schriftleitung AGS