ZPO §§ 91 Abs. 1, 522 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200
Keine Erstattungsfähigkeit der vollen 1,6-Verfahrensgebühr für den Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist durch den Berufungskläger
BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09Fundstelle: AGS 2010, S. 50 f.
Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS