RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Vergabeverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – X ZB 1/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 474 f.

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.

 

2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.

 

3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit. Leitsatz des Gerichts

RVG a. F. §§ 15, 16 Nr. 4; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2009 – 6 W 76/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 143 f.

Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit.

 

Leitsatz des Gerichts

    1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.   2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.   3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.

 

2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.

 

3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

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