RVG §§ 9, 14; BGB §§ 315 ff.
Bindungswirkung einer Vorschussanforderung
OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 525 f.
Fordert der Anwalt vor Fälligkeit eine Rahmengebühr an, ohne ausdrücklich kenntlich zu machen, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, bleibt er bei seiner Schlussrechnung grundsätzlich an den abgerechneten Gebührensatz gebunden.
Leitsatz der Schriftleitung des AGS
RVG § 14; RVG VV Nr. 2300
Bindung an die Gebührenbestimmung
OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 138 ff.
1. Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus.
2. Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports