Fordert der Anwalt vor Fälligkeit eine Rahmengebühr an, ohne ausdrücklich kenntlich zu machen, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, bleibt er bei seiner Schlussrechnung grundsätzlich an den abgerechneten Gebührensatz gebunden. Leitsatz der Schriftleitung des AGS
  1.      Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus. 2.     Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 9, 14; BGB §§ 315 ff.
Bindungswirkung einer Vorschussanforderung
OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 525 f.

 

Fordert der Anwalt vor Fälligkeit eine Rahmengebühr an, ohne ausdrücklich kenntlich zu machen, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, bleibt er bei seiner Schlussrechnung grundsätzlich an den abgerechneten Gebührensatz gebunden.

 

Leitsatz der Schriftleitung des AGS

RVG § 14; RVG VV Nr. 2300

Bindung an die Gebührenbestimmung

OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 138 ff.

 

 

1.      Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus.

2.     Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.   2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.   3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist. Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Seite 188 von 359