1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

1.In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). 2.Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.
VV RVG Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr in WEG-Verfahren; Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 09.03.2006 – V ZB 164/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 268 ff. 1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1
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