Kündigungsschutzklagen als Sammelklage – Verpflichtung zu kostensparender Prozessführung
LAG Berlin, Beschl. v. 27.04.2006 – 17 Ta (Kost) 6012/06
Fundstelle: NJW 2006, S. 1998
1.
Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen.
2.
Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate auf Grund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenden Arbeitnehmern erhält.
3.
Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.
ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
BAG, Beschl. v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 277 f.
1.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.
2.
Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.