Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher

BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – VII ZB 157/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 382 Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.

Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung von Aktenbestandteilen durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.5
RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a)

Dokumentenpauschale für Einscannen und Speichern von Aktenbestandteilen

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 354 f. Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung von Aktenbestandteilen durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.5

Die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.
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