Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil
BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 428 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.