Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2400

Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für Mahnschreiben und Vertretung

BGH, Beschl. v. 27.04.2006, VII ZB 116/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 274 f.Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.

ZPO § 91 I 1; RVG VV Nr. 2400

Keine Kostenfestsetzung bezüglich nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr für Mahnschreiben

BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05 (LG Neubrandenburg) Fundstelle: NJW 2006, S. 2560 f. Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.

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