ZPO a. F. § 115 Abs. 3

Einsatz eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages

BAG, Beschl. 26.04.2006 – 3 AZB 54/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 316

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.
RVG VV Nr. 3100, 2300; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 – 7 E 410/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 311 War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.

Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.
GKG KostVerz. Nr. 9003; GKG § 28 Abs. 2

Schuldner der Aktenversendungspauschale

OVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 – 1 So 148/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 318 f. Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.

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