1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

1.Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht. 2. Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent. 3. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft. 4.Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts. 5.Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.
InsO §§ 130 I, 131 I Nr. 1, 133, 142; BRAGO §§ 16, 17, 18

Vorschüsse des später insolventen Mandanten an Rechtsanwalt als Bargeschäft

BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2701 ff. 1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.
RVG VV Nrn. 1003, 1000 I 1

Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Beschl. v. 29.03.2006 – 3 AZB 69/05 (LAG Hessen) Fundstelle: NJW 2006, S. 1997 f. Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.

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