Höhe des Erstattungsanspruchs eines Streitgenossen
BGH, Beschl. v. 20.02.2006 – II ZB 3/05 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2006, S. 3571 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden
LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05 Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f. Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.